Home Konzertreihe Press Mitgliederkonzert Workshop Links



Satzung
des
"Forum für Alte Musik
Freiburg i/Br. e.V.
"

 § 1 Name und Sitz
1 Der am 29. September 1987 gegründete Verein führt den Namen "Forum für Alte Musik Freiburg"
2 Er hat seinen Sitz in Freiburg i/Br. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i/Br. eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 in der jeweils gültigen Fassung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3 Zweck des Vereins ist die Vermittlung Alter Musik auf der Grundlage historischerAufführungspraxis.
Die Verwirklichung dieses Zweckes verfolgt der Verein durch
a Veranstaltung von Konzerten mit Alter Musik auf historischen Instrumenten in Freiburg
b Veranstaltung oder Mitveranstaltung solcher Konzerte in der Region
c Veranstaltung von Kursen und/oder Workshops für interessierte Laien
d Veranstaltung oder Mitveranstaltung von Konzerten des Ensembles LA GAMBA Freiburg als Ensemble des Forum für Alte Musik Freiburg.

§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden: wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen (z.B. Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung) und/oder wegen Zuwiderhandlung gegen den Satzungszweck. Der Ausschlußbescheid ist schriftlich zuzustellen.

§ 4 Beiträge
1 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
2 Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
3 Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1 die Mitgliederversammlung
2 der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt.
3 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen.
4 Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
8 Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eine Aufgabenzuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder erfolgen kann.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Wahlen
1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Kassenprüfung
1 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. 
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins darf nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschluß fähig ist.
3 Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Körperschaft oder einen Verein mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Musik zu verwenden. Für die Bestimmung des Empfängers ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes notwendig.

§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 9. April 1996 in Kraft. Vorhergehende Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

Dem Forum für Alte Musik beitreten

Home

Konzertreihe

Satzung

Mitgliederkonzert

Workshop

Links

Beitritt

Impressum

Gästebuch

Diskussion

Home Satzung Links